Benötigte Teile:

- Schalter für Rückfahrscheinwerfer Teilenummer 211 941 521

- Dichtring für Schalter N 0138165 (A18x24)

- Sicherungshalter mit Sicherung 8A

- Kabel und Kabelschuhe

- Rückfahrleuchte(n) (für Baujahre 08/67 bis 07/71) bzw. Lampenfassung (für Baujahre ab 08/72)

- div. Schrauben und Kabelbinder nach Bedarf

 

Einbau:

1.) Auf der (in Fahrtrichtung gesehen) linken Seite des Getriebes befindet sich seitlich ein Stopfen, welcher mit einem Inbusschlüssel herausgeschraubt werden kann. Den Dichtungsring ebenfalls entfernen, und den Schalter für Rückfahrscheinwerfer samt neuem Dichtungsring einbauen.

2a.) Für Busse von Baujahr 08/67 bis 07/71 entweder die originalen Rückfahrscheinwerfer oberhalb der Rücklichter einbauen, oder an/unter der Stossstange einen Rückfahrscheinwerfer aus dem Zubehör einbauen. Dabei die Ein- bwz. Anbauvorschriften beachten!

2b.) Für Busse ab Baujahr 08/71 ist im Bereich des Rückfahrscheinwerfers meist keine Lampenfassung vorhanden. Die Fassung ist die selbe wie für die hinteren Blinklichter und kann einfach eingeklipst werden. Teilweise wurden Gläser ohne Fenster für den Rückfahrscheinwerfer verbaut (Exportmodelle), in diesem Fall sind auch die Gläser zu tauschen.

3.) Leitung verlegen: von Klemme 15 (+) der Zündspule über den Sicherungshalter mit 8A-Sicherung zum Schalter am Getriebe, von dort dann an den Rückfahrscheinwerfer. Bei Bussen bis Baujahr 07/71 den Rückfahrscheinwerfer auch an Masse anschliessen!

4.) Glühbirne(n) einsetzen, evtl. Abdeckungen montieren, Zündung einschalten, Rückwärtsgang einlegen und sich freuen!

 

 

Auszug aus der deutschen StVZO (§ 52a):

2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.

 

(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

 

(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.